{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-18_2024-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168817&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "da1374964924079063d48cc7dcd4e76f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2024 SCBES.2024.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrest Nr. 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Bei einer Schätzung der beiden Grundstücke auf CHF 5’533’200.00 und einer grundpfandgesicherten Belehnung von CHF 4’372’750.00 verbleibt lediglich ein Erlös von CHF 1’160’450.00 zu Gunsten der Arrestgläubiger. Deren Forderung beläuft sich gemäss Sicherstellungsverfügung auf CHF 2’378’080.00. Es ist einzig diese Forderung, welche für die Frage der Überverarrestierung massgebend ist. Weitere Steuerausstände, wie sie von den Beschwerdegegnern angeführt werden, spielen hier keine Rolle. Dasselbe gilt umgekehrt auch für die vom Beschwerdeführer behaupteten Guthaben gegenüber den Beschwerdegegnern wie auch für den Schuldbrief auf der Liegenschaft der G.___ AG. Dieser Schuldbrief ist nicht verarrestiert und kann somit auch nicht zu einer Überverarrestierung führen. Im Arrestverfahren können auch keine Guthaben des Arrestschuldners verrechnet werden. Die Beschwerde gegen die Arresturkunde Nr. [aa] hat mit anderen Worten keine Gesamtabrechnung zwischen den Arrestgläubigern und dem Arrestschuldner zum Gegenstand. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde wird einzig das Verhalten des Betreibungsamtes bei der Arrestlegung überprüft, nicht das weitere Verhältnis zwischen Arrestgläubiger und Arrestschuldner. Massgebend für die Frage der Überverarrestierung sind einzig die Arrestforderung und die dafür mit Arrest belegten Vermögenswerte. Vorliegend wird die sicherzustellende Forderung von CHF 2’378’080.00 durch den erwarteten Erlös aus der Verwertung der beiden Liegenschaften von CHF 1’160’450.00 nicht einmal zur Hälfte gedeckt. Eine Deckung könnte erst durch den Einzug der vom Betreibungsamt Locarno verarrestierten Kaufpreisforderung von CHF 7.2 Mio erreicht werden. Deren Werthaltigkeit ist aber aktuell nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer hat vor der Arrestbelegung einen Teil der Kaufpreisforderung von total CHF 3'241'958.60 an seine Lebenspartnerin zediert. Bezüglich dieser Drittansprachen ist ein Widerspruchsprozess hängig, dessen Ausgang noch ungewiss ist. Derzeit kann dieser Forderung kein Wert beigemessen werden.\n12. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass das Betreibungsamt Olten-Gösgen in Anzeigen und Vorladungen wiederholt von einem Pfändungsvollzug gesprochen habe. Das Betreibungsamt Locarno habe dem Betreibungsamt Olten-Gösgen einzig und ausschliesslich einen Arrestvollzug in Auftrag gegeben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien sämtliche Fortsetzungshandlungen, welche ein Betreibungsamt vornehme, bevor ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliege, nichtig. Auch in der «Anzeige von der Pfändung» an die Pfandgläubigerin sei fälschlicherweise von einer Pfändung statt eines Arrestes die Rede. Es sei den Adressaten mitzuteilen, dass es sich nicht um eine Zwangsvollstreckung handle, sondern um eine Sicherungsmassnahme. Die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer könne zur vorzeitigen Fälligkeit der gewährten Kredite führen, was bei einem Arrestvollzug als blosse Sicherungsmassnahme nicht drohe.\n13. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen hat für den Arrestvollzug eine Arresturkunde ausgestellt. Hingegen ist in verschiedenen weiteren Urkunden von einer Pfändung die Rede, so in der Vorladung im Requisitionsverfahren vom 19. Januar 2024, in der Anzeige an den Grundeigentümer vom 18. Januar 2024 sowie in der vom Beschwerdeführer erwähnten «Anzeige von der Pfändung» vom 19. Januar 2024. In der «Anzeige an den Grundeigentümer und an die Mieter betreffend Einzug der Miet- und Pachtzinse vom 1. Februar 2024» hingegen wird als Grund der Anzeige der Arrest erwähnt. Es ist unbestritten, dass keine Pfändung erfolgt ist, sondern ein Arrest vollzogen wurde. Selbst der Beschwerdeführer spricht nur von falschen Anzeigen. Er ist sich sehr wohl bewusst, dass keine Pfändung stattgefunden hat. Wie bereits erwähnt, wird der Arrest nach den Regeln der Pfändung vollzogen. Für den Arrestvollzug finden sich bei den Musterformularen indessen keine separaten Formulare. Folglich müssen diejenigen Formulare für die Pfändung auch für den Arrest verwendet werden. In seinen Wirkungen unterscheidet er sich nicht von der Pfändung. Der Arrest ist eine amtliche Beschlagnahmung von Vermögen des Schuldners zu Sicherungszwecken, die Pfändung ist eine amtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten des Schuldners zur Verwendung als Vollstreckungssubstrat. In beiden Fällen wird dem Schuldner die Verfügungsmacht entzogen. Insofern besteht kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Umbenennung. Ein aktuelles Interesse hätte allenfalls in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene drohende vorzeitige Fälligkeit der gewährten Kredite bestehen können. In seiner Stellungnahme vom 18. März 2024 führt er indessen selbst aus, seiner finanzierenden Bank sei der Unterschied zwischen einem Arrest und einer Pfändung ohne Weiteres bewusst (BS 9). Auf die verlangte Umbenennung der betreffenden Dokumente ist daher nicht mehr weiter einzugehen."}