{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-18_2024-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168817&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "da1374964924079063d48cc7dcd4e76f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2024 SCBES.2024.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrest Nr. 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Das Betreibungsamt ist demnach grundsätzlich in der Lage, den Wert der gepfändeten Liegenschaften auf dem Markt realistisch einzuordnen. Insbesondere weiss das Betreibungsamt, welche Erlöse unter den Bedingungen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens erzielt werden können. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht insbesondere das Ausmass der hypothekarischen Belastung für eine realistische Einschätzung durch das Betreibungsamt. Die Liegenschaft GB [xx] ist mit einem Schuldbrief im 1. Rang von CHF 4’385’000.00 belehnt. Bei einer Schätzung von CHF 5’533’200.00 macht dies eine Belehnung von rund 79.25 % aus. Eine derartige hypothekarischen Belastung erscheint durchaus als marktüblich. Die Marktbewertung der F.___ AG, die beide Liegenschaften als wirtschaftliche Einheit behandelt, vermag die Schätzung des Betreibungsamtes nicht in Frage zu stellen. Die eingereichte Marktbewertung ist beinahe fünf Jahre alt. Sie wurde vom Beschwerdeführer selbst in Auftrag gegeben. Zu welchem Zweck ist unbekannt. Der darin ermittelte Marktpreis kann keineswegs mit dem Erlös einer betreibungsamtlichen Verwertung gleichgesetzt werden. Bei dieser Sachlage stand es auch im Ermessen des Betreibungsamtes, die Schätzung selbst vorzunehmen und auf die Zuziehung eines Sachverständigen zu verzichten. Zusammenfassend liegen keine Hinweise vor, die darauf hindeuten würden, dass das Betreibungsamt den Wert der Liegenschaften nicht sorgfältig und realistisch eingeschätzt hätte. Darüber hinaus hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer schon in der Arresturkunde die Möglichkeit eröffnet, beim Betreibungsamt eine Neuschätzung zu beantragen. Darauf wurde er nochmals mit Verfügung der Präsidentin der Aufsichtsbehörde vom 22. Februar 2024 hingewiesen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den vom Betreibungsamt verlangten Kostenvorschuss von CHF 3’500.00 für die Neuschätzung bereits geleistet, wie er in seinem bei der Aufsichtsbehörde gestellten Gesuch um Neuschätzung vom 19. Februar 2024 (Postaufgabe) mitteilt. Das Betreibungsamt hat den Eingang dieses Kostenvorschusses in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2024 bestätigt. Weiter kündet das Betreibungsamt an, die Neuschätzungen könnten in Auftrag gegeben werden, sobald das vorliegende Beschwerdeverfahren und das Gesuch um Neuschätzung rechtskräftig abgeschlossen seien. Das Vorgehen des Betreibungsamtes und seine Schätzung sind demnach nicht zu beanstanden. Sodann wird durch die eingeräumte Möglichkeit, eine Neuschätzung zu verlangen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers umfassend gewahrt. Anzumerken ist, dass die dem Beschwerdeführer vom Betreibungsamt eingeräumte Möglichkeit, bei ihm eine Neuschätzung zu verlangen, etwas Anderes ist als das Recht des Beschwerdeführers, nach Art. 9 Abs. 2 VZG bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen, und zusätzlich zu diesem hinzukommt. Dementsprechend ist die vom Beschwerdeführer beim Betreibungsamt verlangte und auch bereits bevorschusste Neuschätzung ohne Abwarten weiterer Verfahren unverzüglich vorzunehmen. Insofern fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer materiellen Überprüfung der Schätzung des Betreibungsamtes durch die Aufsichtsbehörde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gegen die durch das Betreibungsamt vorgenommene Schätzung teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird.\n10. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Überverarrestierung. Bei einer Gesamtforderung von knapp CHF 2’400’000.00 und der bereits verarrestierten Forderung von CHF 2'170’000.00 bleibe eine Differenz von rund CHF 230’000.00 bis zur vollständigen Deckung der Forderung. Bereits bei der zu tiefen und hier angefochtenen Schätzung von CHF 5’533’200.00 und einer Belehnung von CHF 4’372’750.00 liege eine massive Überverarrestierung vor. Sowohl durch die Ausdehnung des Arrestes auf die Mietzinsen wie auch mit Blick auf die vorzunehmende fachmännische Schätzung werde diese Überverarrestierung noch akzentuiert."}