{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-18_2024-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168817&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "da1374964924079063d48cc7dcd4e76f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2024 SCBES.2024.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrest Nr. [aa]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:38:12", "Checksum": "253ecb162d13e66fdc564907901e635e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2024 SCBES.2024.18\nRegeste:\nArrest Nr. [aa]\n\n\n7. In materieller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst die Schätzung der beiden Liegenschaften GB [xx] und [yy]. Seiner Meinung nach ist diese zu tief. Er verweist dafür auf die Schätzung der F.___ AG vom 19. August 2019 über die betreffenden Liegenschaften, die er per Mail von 30. Januar 2024 dem Betreibungsamt hat zukommen lassen (Beilagen 6 und 7 des Beschwerdeführers). Die F.___ AG hat den Marktwert der beiden Grundstücke per Stichtag 19. August 2019 auf CHF 7’136’000.00 bewertet. Die Schätzung des Betreibungsamtes von CHF 5’533’200.00 entbehre jeglicher Begründung. Die namhafte Differenz von über 1.5 Millionen zur Schätzung der F.___ AG hätte das Betreibungsamt zum Beizug eines Fachmannes bewegen müssen. Die Liegenschaft sei mit einer Hypothek bei der Raiffeisenbank [...] von CHF 4’372’750.00 belehnt, was bei einem Wert von CHF 5’533’200.00 und einem Finanzierungsansatz bei Renditeliegenschaften von maximal 75 % bereits eine Überbelehnung bedeuten würde. Es gelte zu unterscheiden zwischen der Möglichkeit, eine neue Schätzung bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 9 Abs. 2 VZG zu beantragen und dem Anspruch, dass die Arrestgegenstände bereits bei der ersten Schätzung sorgfältig und fachmännisch geschätzt würden. Das Betreibungsamt sei daher anzuweisen, zunächst den Wert der Liegenschaften fachmännisch schätzen zu lassen, bevor er eine Neuschätzung auf seine Kosten beantragen müsse.\n8. Nach Art. 97 Abs. 1 SchKG schätzt der Betreibungsbeamte die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen. Absatz 2 bestimmt, dass nicht mehr gepfändet wird als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderung samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Art. 97 SchKG gilt sinngemäss auch für den Arrestvollzug. Diese Bestimmung wird von der Verweisung in Art. 275 SchKG miterfasst. Die Schätzung ist eine Ermessenssache. Sie muss den mutmasslichen Verkaufswert der Gegenstände bestimmen (Bénédict Foëx/Iréne Martin-Rivara in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 97 N 6, 9 und 10). Es liegt ebenfalls im Ermessen des Betreibungsamtes, ob es für die Schätzung einen Sachverständigen beiziehen will (BGE 145 III 487, E. 3.1.3)."}