{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-18_2024-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168817&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "da1374964924079063d48cc7dcd4e76f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2024 SCBES.2024.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrest Nr. 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Die Beschwerdegegner haben gegen diese Zession beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Widerspruchsklage gegen die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und gegen diesen selbst eingereicht (Beilage 11 der Beschwerdegegner). Dieses Verfahren ist noch hängig.\n4. Zum Hauptantrag auf Nichtigerklärung der Arresturkunde Nr. [aa] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sowie die darauf gestützten weiteren Begehren bringt der Beschwerdeführer vor, seine Beschwerde an das Bundesgericht gegen das berichtigte Urteil der Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin vom 10. Januar 2024 sei am 19. Januar 2024 erfolgt und damit vor jeglichen Vollzugshandlungen, die mit der hier angefochtenen Arresturkunde vollzogen würden. Der bundesgerichtliche Entscheid über die Nichtweiterführung des Arrestverfahrens sei klar und es fehle somit an der Grundlage für die Anordnungen des Betreibungsamtes Olten-Gösgen.\n5. Von einer Nichtigkeit der Arresturkunde Nr. [aa] kann keine Rede sein. Das Bundesgericht wusste um diesen Arrest und hat ausdrücklich erklärt, dass dieser bestehen bleiben soll. Zudem war beim Bundesgericht der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin vom 10. Januar 2024 angefochten. Die Arresturkunde Nr. [aa] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen war nicht Gegenstand dieser Beschwerde und auch nicht des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen hat bloss eine Requisitiorialpfändung (so die Marginalie) in Ausführung eines Auftrages des Betreibungsamtes Locarno nach Art. 24 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) vorgenommen. Somit wäre es Aufgabe des Betreibungsamtes Locarno gewesen, den erteilten Auftrag anzupassen. Dementsprechend sind auch die Schätzungen der Liegenschaften GB [xx] und [yy], die erlassenen Anzeigen, die Anordnung der Zwangsverwaltung und die Verarrestierung der Mietzinse nicht aufzuheben. Deren Aufhebung wird bloss als Folge der behaupteten Nichtigkeit der Arresturkunde verlangt. Ohnehin gehören diese weiteren Massnahmen mit zum Arrestvollzug. Dieser hat nach Art. 275 SchKG sinngemäss nach den Regeln über die Pfändung nach den Art. 91 - 109 SchKG zu erfolgen. Dazu gehört die Schätzung nach Art. 97 SchKG sowie die Mitverarrestierung der Mietzinse nach Art. 102 SchKG. Dasselbe ergibt sich aus den Formularen für die Zwangsverwertung von Grundstücken nach Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR, SR 281.31). Das Formular VZG 4 «Anzeige von der Pfändung» sieht denn auch die Mitteilung an die Pfandgläubiger vor und teilt ihnen die Beschlagnahme auch der Mietzinse des Grundstückes mit (Beilage des Betreibungsamtes, Beilage 18 des Beschwerdeführers). Letztere Anzeige an die Pfandgläubiger enthält auch die Aufforderung, dass auf die gepfändeten Liegenschaften allfällig entfallende Erträgnisse an das Betreibungsamt abzuliefern sind. VZG 5 beinhaltet die Anzeige an die Mieter bzw. Pächter betreffend Bezahlung der Zinse, VZG 6 diejenige an den Grundeigentümer betreffend den Einzug der Miet- und Pachtzinse, die vorliegend an die vom Eigentümer eingesetzte Liegenschaftsverwaltung gegangen ist (Beilage 10 des Beschwerdeführers).\n6. Ebenfalls gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Februar 2024 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung sämtlicher Anordnungen im Arrestverfahren. Sonst würde es vom Zufall abhängen, ob eine Handlung im Arrestverfahren noch vor – und entgegen – dem klaren Entscheid des Bundesgerichts erfolgt sei. Diesbezüglich kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Massnahmen, die das Betreibungsamt getroffen hat, und die Mitteilungen, die es erlassen hat, sind Bestandteil des Arrestvollzuges. Diese sind keine Fortsetzungshandlungen, wie der Beschwerdeführer meint. Das Bundesgericht wusste um den Arrest und hat dessen Beibehaltung ausdrücklich festgehalten."}