{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-18_2024-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168817&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "da1374964924079063d48cc7dcd4e76f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2024 SCBES.2024.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrest Nr. 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März 2024 von einer juristischen Mitarbeiterin des Steueramtes unterzeichnet ist. Gemäss Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen (BGS 122.218; § 2 und § 6) sei eine solche Delegation der Zeichnungsberechtigung nicht vorgesehen. Eine formungültig unterzeichnete Stellungnahme sei unbeachtlich und aus den Akten zu weisen. Dasselbe gelte für die Stellungnahme vom 27. Februar 2024. Wie die Beschwerdegegner zutreffend einwenden, ist in der erwähnten Verordnung die Frage, wer die Eingaben des Steueramtes im Aufsichtsbeschwerdeverfahren zu unterschreiben hat, nicht geregelt. Nach § 13 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV; BGS 122.112) bestimmt die Chefin oder der Chef die Detailorganisation des Amtes. Darunter fällt auch die Unterschriftsberechtigung für Vernehmlassungen und Stellungnahmen in Vertretung der Steuergläubiger vor der Aufsichtsbehörde. Schliesslich hat der Amtsleiter des Steueramtes des Kantons Solothurn eine Vollmacht für die juristische Mitarbeiterin unterzeichnet (Beilage 19 der Beschwerdegegner). Die Stellungnahmen der Beschwerdegegner sind somit im vorliegenden Verfahren zu beachten.\n3.1 Die Beschwerde basiert auf der nachfolgend geschilderten Sachlage. Diese ergibt sich aus den eingereichten Urkunden. Der nachfolgend wiedergegebene Sachverhalt wird von den Parteien auch nicht bestritten. Das Steueramt des Kantons Solothurn hat am 26. Mai 2023 eine Sicherstellungsverfügung für einen Betrag von CHF 2’378’080.00 gegen den Beschwerdeführer erlassen (Beilage 2 der Beschwerdegegner). Mit gleichem Datum hat es einen Arrestbefehl für diese Forderungssumme erlassen. Als Arrestgegenstand wird der Erlös von CHF 7.2 Millionen aus dem Verkauf der Liegenschaft GB [zz] des Beschwerdeführers an den Kanton Bern angegeben (Beilage 3 der Beschwerdegegner). Dieser Arrest wurde wieder aufgehoben, weil im Kanton Bern bei der Arresteinleitung die Frist für die Ergreifung des fakultativen Finanzreferendums gegen den Liegenschaftskauf noch nicht abgelaufen war. Nach Ablauf der Finanzreferendumsfrist haben die Beschwerdegegner dieselbe Kaufpreisforderung mit Arrestbefehl vom 8. August 2023 erneut beim Betreibungsamt Locarno verarrestieren lassen. In diesem neuen Arrestbefehl werden zusätzlich die Liegenschaften GB [xx] und [yy] unter den Arrestgegenständen aufgeführt (Beilage 9 der Beschwerdegegner). Gestützt auf diesen Arrestbefehl erliess das Betreibungsamt Locarno am 21. August 2023 die entsprechende Arresturkunde (Beilage 10 der Beschwerdegegner). Die Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin (Camera di esecuzione e fallimenti del Tribunale d'appello) hiess eine vom Beschwerdeführer gegen die Arresturkunde des Betreibungsamtes Locarno vom 21. August 2023 erhobene Beschwerde mit berichtigtem Urteil vom 10. Januar 2024 teilweise gut (Beilage 13 der Beschwerdegegner). Die Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin entschied, dass die Grundstücke in Olten durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen hätten verarrestiert werden müssen. Demzufolge hätte das Betreibungsamt Locarno das Betreibungsamt Olten-Gösgen amtshilfeweise um Unterstützung bitten müssen. Dementsprechend ersuchte das Betreibungsamt Locarno in der Folge das Betreibungsamt Olten-Gösgen um rechtshilfeweisen Vollzug des Arrests (Beilage 13 des Beschwerdeführers). Dieses verarrestierte am 1. Februar 2024 mit Arresturkunde Nr. [aa] in Vollzug des Requisitionsauftrages die beiden Grundstücke GB [xx] und GB [yy] des Beschwerdeführers. Gegen diesen rechtshilfeweisen Vollzug des Arrestes durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die angefochtene Arresturkunde ist Bestandteil der berichtigten Arresturkunde des Betreibungsamtes Locarno vom 6. Februar 2024 (Rettifica verbale di sequestro n. [cc]; Beilage 1 des Beschwerdeführers).\n3.2 Bereits am 19. Januar 2024 hatte der Beschwerdeführer gegen das berichtigte Urteil der Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin vom 10. Januar 2024 eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 hiess die vorsitzende Bundesrichterin einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung teilweise gut (Beilage 3 des Beschwerdeführers). Nach dieser Verfügung wird der Arrest sowohl in Bezug auf die Restforderung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Kaufpreises der Liegenschaft GB [zz] als auch in Bezug auf die Liegenschaften GB [xx] und [yy] aufrechterhalten. Das Arrestverfahren kann jedoch während des Verfahrens vor Bundesgericht nicht weitergeführt werden."}