{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-18_2024-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168817&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "da1374964924079063d48cc7dcd4e76f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2024 SCBES.2024.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrest Nr. 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Namentlich sei die Nichtigkeit folgender Folgen der Arresturkunde festzustellen:\n1.1. Schätzungen der Liegenschaften GB [xx] und [yy]\n1.2. Sämtliche im Arrestverfahren erlassene Anzeigen, namentlich:\n- Anzeige an den Grundeigentümer und Mieter vom 18.01.2024\n- Vorladung im Requisitionsverfahren vom 19.01.2024\n- Mitteilung an Grundpfandgläubiger vom 19.01.2024\n- Mitteilung an Gebäudeversicherung vom 19.01.2024\n1.3. Anordnung der Zwangsverwaltung\n1.4. Verarrestierung der Mietzinsen\n2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei anzuweisen:\n2.1. Sämtlichen Adressaten von Anzeigen im Arrestverfahren deren Nichtigkeit umgehend anzuzeigen\n2.2. Die Zwangsverwaltung der Liegenschaften infolge Nichtigkeit zu widerrufen\n2.3. Den Mietern ausdrücklich mitzuteilen, dass die Verarrestierung der Mietzinsen nichtig ist und die Mietzinsen an die ordentliche Verwaltung D.___ AG zu überweisen sind.\nEventualiter\n1. Es sei die Arresturkunde Nr. [aa] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 01.02.2024 aufzuheben. Namentlich seien folgende Vollzugshandlungen aufzuheben:\n1.1. Schätzungen der Liegenschaften GB [xx] und [yy]\n1.2. Sämtliche im Arrestverfahren erlassene Anzeigen, namentlich:\n- Anzeige an den Grundeigentümer und Mieter vom 18.01.2024\n- Vorladung im Requisitionsverfahren vom 19.01.2024\n- Mitteilung an Grundpfandgläubiger vom 19.01.2024\n- Mitteilung an Gebäudeversicherung vom 19.01.2024\n1.3. Anordnung der Zwangsverwaltung\n1.4. Verarrestierung der Mietzinsen\n2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei anzuweisen:\n2.1. Sämtlichen Adressaten von Anzeigen im Arrestverfahren deren Aufhebung umgehend anzuzeigen\n2.2. Die Zwangsverwaltung der Liegenschaften aufzuheben\n2.3. Den Mietern ausdrücklich mitzuteilen, dass die Verarrestierung der Mietzinsen aufgehoben ist und die Mietzinsen an die ordentliche Verwaltung D.___ AG zu überweisen sind.\nSubeventualiter:\n1. Die Schätzungen der Liegenschaften GB [xx] und [yy] gemäss Arresturkunde Nr. [aa] vom 01.02.2024 seien aufzuheben und das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei anzuweisen, die Liegenschaften fachmännisch schätzen zu lassen und in der Arresturkunde entsprechend dem effektiven Wert zu berücksichtigen.\n2. Es sei festzustellen, dass sämtliche Anzeigen des Betreibungsamtes Olten-Gösgen, mit welchen eine Pfändung angekündigt wird, nichtig sind. Dies betrifft namentlich, aber nicht abschliessend:\n- Anzeige an den Grundeigentümer und Mieter vom 18. Januar 2024\n- Vorladung im Requisitionsverfahren vom 19. Januar 2024\n- Mitteilung an Grundpfandgläubiger vom 19. Januar 2024\n- Mitteilung an Gebäudeversicherung vom 19. Januar 2024\nsubsubeventualiter seien diese aufzuheben.\n3. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei anzuweisen, den Arrest auf die Mietzinsen ab März 2024 zu beschränken.\nVerfahrensanträge\n4. Dem Beschwerdeführer seien die Verfahrensakten des Arrestverfahrens Nr. [aa] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen zur Einsicht zukommen zu lassen und es sei ihm Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde einzuräumen.\n5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n3. Gleichzeitig mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Neuschätzung der Liegenschaften GB [xx] und [yy] bei der Aufsichtsbehörde ein. Dieses Gesuch wurde auf seinen eigenen Antrag hin sogleich bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde sistiert.\n4. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wies die Präsidentin der Aufsichtsbehörde das Gesuch um Akteneinsicht an das Betreibungsamt Olten-Gösgen weiter. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies sie ab. Zudem stellte sie fest, dass dem Beschwerdeführer gemäss Arresturkunde Nr. [aa] Gelegenheit geboten wurde, beim Betreibungsamt eine neue Schätzung zu beantragen.\n5. Die Gläubiger (im Folgenden die Beschwerdegegner) schlossen in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n6. Der Beschwerdeführer verlangte am 1. März 2024 eine Begründung der Abweisung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 5. März 2024 nachgekommen. Weiter ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Diese Ergänzung wurde dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und dem Steueramt des Kantons Solothurn zur Stellungnahme zugestellt.\n7. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.\n8. Mit Eingabe vom 18. März 2024 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 27. Februar 2024 sowie auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 5. März 2024 und die Stellungnahme des Betreibungsamtes vom 12. März 2024. Diese Eingabe wurde den Beschwerdegegnern und dem Betreibungsamt zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt.\n9. Die Beschwerdegegner reichten am 26. März 2024 eine Stellungnahme zur oben erwähnten Eingabe ein. Zu dieser Stellungnahme nahm der Beschwerdeführer am 29. April 2024 Stellung. Darin stellte er das folgende, ergänzende Rechtsbegehren:\n10. Zu dieser Stellungnahme nahmen das Betreibungsamt am 13. Mai 2024 und die Beschwerdegegner am 14. Mai 2024 nochmals Stellung.\n11. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme."}