{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-15_2024-03-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168026&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8daef89812e4acd6cc8ba0087d221482"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.03.2024 SCBES.2024.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:39:24", "Checksum": "c52fe10fb67cfe357d14436d570460cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.03.2024 SCBES.2024.15\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 28. März 2024\nEs wirken mit:\nOberrichter Werner\nOberrichter Thomann\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführerin\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Berechnung des Existenzminimums\nhat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:\nA.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2024 fristgerecht eine in französischer Sprache verfasste Beschwerde einreichte,\nsie in ihrer verbesserten Beschwerde vom 27. Februar 2024 (überbracht) verlangt, es sei die Art und Weise der Berechnung der Pfändung zu überprüfen, und beanstandet, in der Berechnung des Existenzminimums sei nur die Miete ihrer Wohnung aufgeführt,\ndie von ihr erwähnten Ausgaben des täglichen Lebens für Lebensmittel, Gesundheit, Transport, Kleidung etc. aus dem Grundbetrag, welcher in der angefochtenen Existenzminimumsberechnung ebenfalls enthalten ist, zu bestreiten sind,\nder Beschwerdeführerin gegen Vorlage der Zahlungsquittungen auch die Krankenkassenprämien zurückerstattet werden,\ndie Existenzminimumsberechnung im Übrigen nicht zu beanstanden ist und die Beschwerde daher abzuweisen ist,\ndas Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,\nerkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDie Vorsitzende Der Gerichtsschreiber\nKofmel Schaller"}