2.4.2 Dass der Vertreter des Beschwerdeführers, C.___, aufgrund der von ihm geltend gemachten Erkrankung seiner Tochter zeitlich und mental unter Belastung stand, erscheint nachvollziehbar. Jedoch ist damit nicht dargetan, dass C.___ deswegen nicht einmal in der Lage war, seinerseits einen Vertreter zu bestellen oder den Schuldner zu benachrichtigen. Zudem stellen organisatorische Mängel wie im vorliegenden Fall keine hinreichenden Gründe dar. Ein Wiederherstellungsgrund der versäumten Rechtsvorschlagsfrist im genannten Sinne ist somit nicht gegeben.