35 OG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen.