_ überreicht habe. Somit ist die Beschwerdeeingabe vom 1. Februar 2024 zusätzlich als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu behandeln. 2.4.1 Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Nach Art. 35 OG und Art.