II. 1. Insofern der Beschwerdeführer Rügen gegen die in Betreibung gesetzte Forderung erhebt, ist darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand von Forderungen entscheiden können. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.1 Sodann macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. [...] sei fehlerhaft. 2.2 Nach Art. 64 SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt.