- sich der Beschwerdeführer nicht gegen Betreibungshandlungen beschwert, sondern lediglich Aufschub der Betreibungshandlungen beantragt; - sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die Gläubigerin zu wenden hat, da das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich zu vollziehen hat (Art. 89 SchKG); - die Beschwerde somit abzuweisen ist; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist; - die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG); erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: