- A.___ als Schuldner mit Schreiben vom 31. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die Rentenpfändungsverfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 22. Januar 2024 erhebt und im Wesentlichen geltend macht, er habe mit der Gläubigerin, der B.___, Kontakt aufgenommen und wolle diese Angelegenheit mit ihr klären, ein neuer Betreibungsauszug solle klären, ob die Forderung eventuell schon verjährt sei, weshalb ihm ein Aufschub zu gewähren sei, damit er mit der B.___ eine gütliche Einigung erzielen könne; - das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;