{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-12_2024-03-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167710&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "77ff6d52a632230b89f46dc235c8ee13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.03.2024 SCBES.2024.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rentenpfändung (Pfändung Nr. [...])"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:41:12", "Checksum": "12d34c2f923dbd5bc5004e18b5c71e9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.03.2024 SCBES.2024.12\nRegeste:\nRentenpfändung (Pfändung Nr. [...])\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 4. März 2024\nEs wirken mit:\nOberrichterin Kofmel\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Rentenpfändung (Pfändung Nr. […])\nhat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,\ndass:\n- A.___ als Schuldner mit Schreiben vom 31. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die Rentenpfändungsverfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 22. Januar 2024 erhebt und im Wesentlichen geltend macht, er habe mit der Gläubigerin, der B.___, Kontakt aufgenommen und wolle diese Angelegenheit mit ihr klären, ein neuer Betreibungsauszug solle klären, ob die Forderung eventuell schon verjährt sei, weshalb ihm ein Aufschub zu gewähren sei, damit er mit der B.___ eine gütliche Einigung erzielen könne;\n- das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;\n- sich der Beschwerdeführer nicht gegen Betreibungshandlungen beschwert, sondern lediglich Aufschub der Betreibungshandlungen beantragt;\n- sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die Gläubigerin zu wenden hat, da das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich zu vollziehen hat (Art. 89 SchKG);\n- die Beschwerde somit abzuweisen ist;\n- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;\n- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);\nerkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nHunkeler Isch"}