von CHF 419.50 sowie an die C.___ von CHF 150.00 zu berücksichtigen; - das Betreibungsamt Region Solothurn, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen; - die vom Beschwerdeführer beantragten Ratenzahlungen an die B.___ sowie an die C.___ nicht eingerechnet werden können, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde; - die Beschwerde abzuweisen ist; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist; - die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG); erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.