{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-11_2024-02-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167627&W10_KEY=11061335&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dc820882f2d3909dec19894d6668f935"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.02.2024 SCBES.2024.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2693", "Zeit UTC": "20.03.2026 03:36:37", "Checksum": "49e874fa9a2965107004a06ad5a0de58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.02.2024 SCBES.2024.11\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 21. Februar 2024\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichterin Kofmel\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Berechnung des Existenzminimums\nhat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\ndass:\n- A.___ als Schuldner mit Schreiben vom 18. Januar 2024 Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 8. Januar 2024 und die Pfändungsverfügung vom 9. Januar 2024 erhebt und verlangt, im Existenzminimum seien seine monatlichen Zahlungen an die B.___ von CHF 419.50 sowie an die C.___ von CHF 150.00 zu berücksichtigen;\n- das Betreibungsamt Region Solothurn, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen;\n- die vom Beschwerdeführer beantragten Ratenzahlungen an die B.___ sowie an die C.___ nicht eingerechnet werden können, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde;\n- die Beschwerde abzuweisen ist;\n- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;\n- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);\nerkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nHunkeler Isch"}