Der Betreibungsbeamte ist aber verpflichtet, die Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Schuldners zur Ermöglichung des Pfändungsvollzugs umfassend abzuklären. 5. Das Vorgehen des Betreibungsamtes und das Verhalten von Frau B.___ erweist sich somit als gesetzeskonform und verhältnismässig. Das Betreibungsamt ist lediglich seinen Aufgaben im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nachgekommen. Die Aufsichtsbeschwerde vom 10. Januar 2024 und die zweite Beschwerde vom 15. Januar 2024 sind demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art.