Nachdem der Beschwerdeführer bisher ohne genügende Entschuldigung der Pfändung ferngeblieben war und dementsprechend kein Pfändungsprotokoll aufgenommen werden konnte, war auch dieses Vorgehen angezeigt und der Situation angepasst. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer nicht einmal vor, vollständige und abschliessende Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht zu haben. Die Einreichung einer einzigen Bankabrechnung genügt dafür nicht. Der Betreibungsbeamte ist aber verpflichtet, die Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Schuldners zur Ermöglichung des Pfändungsvollzugs umfassend abzuklären.