Ohne diese Abklärung kann die mit dem Fortsetzungsbegehren beantragte Pfändung nicht vorgenommen werden. 4. Der Beschwerdeführer sieht im Einholen der Kontoauszüge bei seiner Bank eine Schikane und eine Bestrafung für sein Nichterscheinen zum Pfändungsvollzug. Er übersieht dabei, dass auch diese Massnahme in Art. 91 Abs. 4 SchKG vorgesehen ist. Nachdem der Beschwerdeführer bisher ohne genügende Entschuldigung der Pfändung ferngeblieben war und dementsprechend kein Pfändungsprotokoll aufgenommen werden konnte, war auch dieses Vorgehen angezeigt und der Situation angepasst.