Dies wäre einem Verzicht auf den Pfändungsvollzug gleichgekommen. Vielmehr ist sie dem Beschwerdeführer entgegengekommen und hat sich bereit erklärt, bis nach der Operation zuzuwarten und anschliessend gestützt auf ein aussagekräftiges Zeugnis über den Vollzug der Pfändung zu entscheiden. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung festhält, hat es auch eine Verpflichtung gegenüber den pfändenden Gläubigern, die finanziellen Verhältnisse des Schuldners nach Art. 91 SchKG abzuklären. Ohne diese Abklärung kann die mit dem Fortsetzungsbegehren beantragte Pfändung nicht vorgenommen werden.