Von einer völligen Fortbewegungsunmöglichkeit und einer Unmöglichkeit, auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, ist jedoch nicht die Rede. Weiter enthält das Attest keine Angabe, wann die Einschränkung der Gehfähigkeit eingetreten ist, ob sie schon am 29. November 2023 bestand und bis zu welchem Zeitpunkt sie andauert. Völlig zu Recht hat Frau B.___ dieses Attest nicht gelten lassen, schon gar nicht auf unbestimmte Zeit. Dies wäre einem Verzicht auf den Pfändungsvollzug gleichgekommen.