Folgerichtig hat ihm Frau B.___ eine zweite Vorladung zugestellt und ihn auf die Folgen der Nichtbeachtung hingewiesen. Das vom Beschwerdeführer daraufhin eingereichte ärztliche Attest/Ärztliche Bescheinigung hat folgenden Wortlaut: «Der o.g. Patientin wird bescheinigt und attestiert, unter immobilisierenden Schmerzen am Bewegungsapparat zu leiden, wodurch aktuell u.a. Ihre Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt ist.» Nach diesem Wortlaut ist die Gehfähigkeit zwar deutlich eingeschränkt. Von einer völligen Fortbewegungsunmöglichkeit und einer Unmöglichkeit, auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, ist jedoch nicht die Rede.