Zu beurteilen ist das aktuelle Verhalten des Betreibungsamtes bzw. von Frau B.___. Bei der ersten Vorladung zum Pfändungsvollzug auf den 29. November 2023 hat der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung selbst entschieden, dass seine gesundheitlichen Probleme eine Vorsprache auf dem Betreibungsamt verunmöglichen. Er hat aus eigenem Entscheid abgesagt, ohne danach zu fragen, unter welchen Voraussetzungen er berechtigt ist, der Vorladung nicht Folge zu leisten. Darauf hat er Frau B.___ die Zustellung seiner Bankkontoabrechnung vorgeschlagen. Daraus erhellt, dass er offensichtlich nicht auf dem Betreibungsamt erscheinen wollte. Folgerichtig hat ihm Frau B.__