bzw. des Betreibungsamtes steht im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung und ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf seine eingeschränkte Gehfähigkeit und die damit verbundenen Schmerzen. Früher habe er sich telefonisch abgemeldet, wenn er einen Vorladungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Zu beurteilen ist das aktuelle Verhalten des Betreibungsamtes bzw. von Frau B.___.