Dadurch soll zugunsten der Gläubiger eine möglichst umfassende Pfändung ermöglicht werden (Nino Sievi in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 91 N 1). 3. Die Vorladung vom 25. Oktober 2023 zum Pfändungsvollzug auf den 29. November 2023, die 2. Vorladung vom 7. Dezember 2023, sich bis spätestens am 10. Januar 2024 zu melden, mit der Androhung der Vorführung durch die Polizei und einer Klage wegen Ungehorsams finden in Art. 91 SchKG eine gesetzliche Grundlage. Das Vorgehen von Frau B.___ bzw. des Betreibungsamtes steht im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung und ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden.