1 und 323 Ziff. 2 StGB)180. 2 Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen. 3 (…) 4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. 2.2 Art. 91 SchKG legt die Pflichten des Schuldners, Dritter und von Behörden beim Vollzug der Pfändung fest und regelt die Folgen der Verletzung dieser Pflichten.