II. 1. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers wurde seine Beschwerde vom 10. Januar 2024 als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen. Ohnehin sind die beiden Pfändungstermine ohne Konsequenzen für den Beschwerdeführer vergangen. Die zweite Beschwerde vom 15. Januar 2024 kann sogleich ohne Vernehmlassung des Betreibungsamtes zusammen mit der ersten Beschwerde behandelt werden. 2.1 Art. 91 Abs. 1, 2 und 4 SchKG lauten wie folgt: 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet: 1. der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art.