{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-10_2024-01-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167385&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dc41ad3a8d9a5cd66d5869ae472e833d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.01.2024 SCBES.2024.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:40:23", "Checksum": "bccb0938bbfc706b01df1256c1446e6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.01.2024 SCBES.2024.10\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde\n\nII.\n1. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers wurde seine Beschwerde vom 10. Januar 2024 als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen. Ohnehin sind die beiden Pfändungstermine ohne Konsequenzen für den Beschwerdeführer vergangen. Die zweite Beschwerde vom 15. Januar 2024 kann sogleich ohne Vernehmlassung des Betreibungsamtes zusammen mit der ersten Beschwerde behandelt werden.\n2.1 Art. 91 Abs. 1, 2 und 4 SchKG lauten wie folgt:\n1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:\n1. der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179;\n2. seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.\n2 Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.\n3 (…)\n4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.\n2.2 Art. 91 SchKG legt die Pflichten des Schuldners, Dritter und von Behörden beim Vollzug der Pfändung fest und regelt die Folgen der Verletzung dieser Pflichten. Der Schuldner ist dabei verpflichtet, bei der Pfändung anwesend zu sein (Anwesenheitspflicht) und Auskunft zu geben (Auskunftspflicht). Auch Dritte und Behörden sind auskunftspflichtig. Dadurch soll zugunsten der Gläubiger eine möglichst umfassende Pfändung ermöglicht werden (Nino Sievi in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 91 N 1).\n3. Die Vorladung vom 25. Oktober 2023 zum Pfändungsvollzug auf den 29. November 2023, die 2. Vorladung vom 7. Dezember 2023, sich bis spätestens am 10. Januar 2024 zu melden, mit der Androhung der Vorführung durch die Polizei und einer Klage wegen Ungehorsams finden in Art. 91 SchKG eine gesetzliche Grundlage. Das Vorgehen von Frau B.___ bzw. des Betreibungsamtes steht im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung und ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf seine eingeschränkte Gehfähigkeit und die damit verbundenen Schmerzen. Früher habe er sich telefonisch abgemeldet, wenn er einen Vorladungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Zu beurteilen ist das aktuelle Verhalten des Betreibungsamtes bzw. von Frau B.___. Bei der ersten Vorladung zum Pfändungsvollzug auf den 29. November 2023 hat der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung selbst entschieden, dass seine gesundheitlichen Probleme eine Vorsprache auf dem Betreibungsamt verunmöglichen. Er hat aus eigenem Entscheid abgesagt, ohne danach zu fragen, unter welchen Voraussetzungen er berechtigt ist, der Vorladung nicht Folge zu leisten. Darauf hat er Frau B.___ die Zustellung seiner Bankkontoabrechnung vorgeschlagen. Daraus erhellt, dass er offensichtlich nicht auf dem Betreibungsamt erscheinen wollte. Folgerichtig hat ihm Frau B.___ eine zweite Vorladung zugestellt und ihn auf die Folgen der Nichtbeachtung hingewiesen. Das vom Beschwerdeführer daraufhin eingereichte ärztliche Attest/Ärztliche Bescheinigung hat folgenden Wortlaut: «Der o.g. Patientin wird bescheinigt und attestiert, unter immobilisierenden Schmerzen am Bewegungsapparat zu leiden, wodurch aktuell u.a. Ihre Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt ist.» Nach diesem Wortlaut ist die Gehfähigkeit zwar deutlich eingeschränkt. Von einer völligen Fortbewegungsunmöglichkeit und einer Unmöglichkeit, auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, ist jedoch nicht die Rede. Weiter enthält das Attest keine Angabe, wann die Einschränkung der Gehfähigkeit eingetreten ist, ob sie schon am 29. November 2023 bestand und bis zu welchem Zeitpunkt sie andauert. Völlig zu Recht hat Frau B.___ dieses Attest nicht gelten lassen, schon gar nicht auf unbestimmte Zeit. Dies wäre einem Verzicht auf den Pfändungsvollzug gleichgekommen. Vielmehr ist sie dem Beschwerdeführer entgegengekommen und hat sich bereit erklärt, bis nach der Operation zuzuwarten und anschliessend gestützt auf ein aussagekräftiges Zeugnis über den Vollzug der Pfändung zu entscheiden. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung festhält, hat es auch eine Verpflichtung gegenüber den pfändenden Gläubigern, die finanziellen Verhältnisse des Schuldners nach Art. 91 SchKG abzuklären. Ohne diese Abklärung kann die mit dem Fortsetzungsbegehren beantragte Pfändung nicht vorgenommen werden.\n4. Der Beschwerdeführer sieht im Einholen der Kontoauszüge bei seiner Bank eine Schikane und eine Bestrafung für sein Nichterscheinen zum Pfändungsvollzug. Er übersieht dabei, dass auch diese Massnahme in Art. 91 Abs. 4 SchKG vorgesehen ist. Nachdem der Beschwerdeführer bisher ohne genügende Entschuldigung der Pfändung ferngeblieben war und dementsprechend kein Pfändungsprotokoll aufgenommen werden konnte, war auch dieses Vorgehen angezeigt und der Situation angepasst. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer nicht einmal vor, vollständige und abschliessende Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht zu haben. Die Einreichung einer einzigen Bankabrechnung genügt dafür nicht. Der Betreibungsbeamte ist aber verpflichtet, die Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Schuldners zur Ermöglichung des Pfändungsvollzugs umfassend abzuklären."}