{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-10_2024-01-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167385&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dc41ad3a8d9a5cd66d5869ae472e833d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.01.2024 SCBES.2024.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:40:23", "Checksum": "bccb0938bbfc706b01df1256c1446e6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.01.2024 SCBES.2024.10\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde\n\n\n4. Am 22. Januar 2024 ging bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine zweite Beschwerde vom 15. Januar 2024 (Postaufgabe) ein, die der Beschwerdeführer ebenfalls an das Amtsschreiberei-Inspektorat adressiert hatte. Darin beklagt er sich darüber, dass Frau B.___ bei seiner Bank Auszüge seiner bestehenden Konten für den Monat Dezember 2023 und den Anteil Januar 2024 verlangt hat. Er fragt, was Frau B.___ sich noch erlauben wolle gegenüber einem kranken und lädierten 76-jährigen Mann und ob sie das Betreibungsamt mit der Kriminalpolizei verwechsle. Er komme sich vor wie ein krimineller Schwerverbrecher. Frau B.___ unterstelle ihm, er würde ihr gegenüber etwas verheimlichen, wenn sie schreibe, er habe ungenaue Angaben über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse gemacht. Wenn er einen Termin zur Pfändung aus gesundheitlichen Gründen nicht einhalten könne, dann habe keine Beamtin das Recht, einen rechtschaffenen Menschen zu schikanieren. Frau B.___ habe seine Bankabrechnung bekommen und daraus sei ersichtlich, welchen Eingang er von der AHV und von der EL bekomme. Er erwarte von einer Vollzugsbeamtin schon, dass sie eine Bankabrechnung richtig interpretieren könne.\n"}