{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-10_2024-01-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167385&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dc41ad3a8d9a5cd66d5869ae472e833d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.01.2024 SCBES.2024.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:40:23", "Checksum": "bccb0938bbfc706b01df1256c1446e6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.01.2024 SCBES.2024.10\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde\n\nI.\n1. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) reichte am 10. Januar 2024 (Postaufgabe) eine Beschwerde beim Amtsschreiberei-Inspektorat ein, welche an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde. Im Zusammenhang mit seiner Vorladung zum Pfändungsvollzug beanstandet der Beschwerdeführer das Vorgehen und seine Behandlung durch Frau B.___, Sachbearbeiterin auf dem Betreibungsamt Thierstein. Er habe schon seit über zwei Jahren grosse, teils sehr schmerzhafte Probleme mit seinen Beinen. Solange die Herren C.___ und D.___ Kontakt mit ihm gehabt hätten, habe alles absolut korrekt und menschlich funktioniert. Es sei immer schlechter gehfähig gewesen. Aber er habe seine Vorladungen wahrgenommen, ausser in den Fällen, in denen er nicht mehr gehfähig gewesen sei. Er habe sich vorher telefonisch abgemeldet und habe dann seine Abrechnung seines Bankkontos einsenden dürfen und der Fall sei erledigt gewesen. Er habe eine Vorladung zu einer Pfändung auf den 29. November 2023 gehabt. Er habe den Termin telefonisch bei Herrn C.___ abgesagt. Er habe auch Frau B.___ telefoniert und habe ihr das bisherige Vorgehen der Herren C.___ und D.___ erklären und ihr anbieten wollen, seine Bankkontoabrechnung zuzustellen. Sie habe ihn nicht einmal seinen Vorschlag vorbringen lassen und habe ihn aufgefordert, jemanden vorbeizuschicken, der ihn vertreten könne. Er habe dann eine zweite Vorladung mit einem Termin auf spätestens 10. Januar 2024 zugestellt bekommen. Darin sei ihm mit polizeilicher Vorführung gedroht worden. Er habe Frau B.___ darauf geschrieben, dass er auch diesen Termin, den er als reine Erpressung auslege, nicht einhalten könne. Frau B.___ habe von ihm ein ärztliches Zeugnis verlangt, welches er ihr habe zukommen lassen. Am 8. Januar 2024 habe er von Frau B.___ ein E-Mail bekommen, in dem sie schreibe «leider ist das Arztzeugnis nicht genügend aussagekräftig». Seine Frage sei, ob eine Sachbearbeiterin des Betreibungsamtes berechtigt sei, ein ärztliches Attest zu bemängeln? Er werde jetzt zuerst seiner Priorität Nummer 1 nachgehen und die heisse eindeutig Gesundheit. Er werde ein neues Kniegelenk implantiert erhalten. Frau B.___ werde einen Bericht über die Operation bekommen, der aussage, wie lange er ungefähr ausser Betrieb sein werde. Diese Dame sei an einem anderen Ort einzusetzen, wo sie keinen Kontakt mit der Bevölkerung habe. Gewisse Personen hätten nicht die Fähigkeit, mit sogenannten «Kunden» konfrontiert zu sein.\n2. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne. Es entgegnet, das Betreibungsamt habe mit dem Schuldner mehrmals telefonischen Kontakt gehabt, um seine gesundheitliche Situation einschätzen zu können. Es stimme, dass Frau B.___ das am 20. Dezember 2023 ausgestellte Arztzeugnis als nicht ausreichend oder zu wenig detailliert erachtet habe. Der Beschwerdeführer verschweige aber, dass er höflich aufgefordert worden sei, einen Bericht über seinen Gesundheitszustand verfassen zu lassen, so dass das Betreibungsamt über einen befristeten Rechtsstillstand aus gesundheitlichen Gründen befinden könne. Das ausgestellte Attest ohne Ablaufdatum und Spezifikationen reiche dafür nicht aus. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei aber weder von Frau B.___ noch von Herrn C.___ jemals in Frage gestellt worden. Das Betreibungsamt habe die Verpflichtung gegenüber den pfändenden Gläubigern, die Situation genauer abzuklären, damit über die Durchführung eines ordentlichen Vollzuges der Pfändung entschieden werden könne. In Ihrem E-Mail habe Frau B.___ sogar bestätigt, dass bis nach seiner Operation zugewartet werde, um seine Gehfähigkeit ärztlich prüfen zu können. Da er gesundheitlich in der Lage sei, längere Schreiben aufzusetzen, sollte es für ihn auch kein Problem darstellen, die erforderlichen Abklärungen, die ihm ja schlussendlich zugutekämen, vorzunehmen.\n3. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung entgegnet der Beschwerdeführer zur zuletzt wiedergegebenen Bemerkung des Betreibungsamtes, er habe die starken Schmerzen nicht im Kopf. Seine starken Schmerzen hinderten ihn am Gehen. Seine Operation sei auf den 22. Januar verschoben worden. Ab nächsten Montag sei er wegen des Krankenhausaufenthaltes und der Reha für etwa 4-6 Wochen nicht verfügbar. Er könne nicht verstehen, weshalb ihm weder Frau B.___ noch Herr C.___ Glauben schenkten und von ihm ein ärztliches Zeugnis verlangt werde. Wenn eine Vollzugsbeamtin ein ärztliches Zeugnis anzweifle, dann müsse er die Fähigkeit einer Vollzugsbeamten anzweifeln. Es sei von ihm ein detailliertes Zeugnis verlangt worden. Aber jeder Arzt unterstehe der Schweigepflicht und es gebe ein Arztgeheimnis, das auch für das Betreibungsamt gelte. Im Zeugnis des operierenden Arztes werde stehen, was der Arzt bestimme, und nicht, was das Betreibungsamt fordere."}