Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 2. Insofern der Beschwerdeführer weiter geltend macht, ab Oktober 2023 erhalte er eine AHV-Rente, was ebenfalls zu berücksichtigen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass zukünftige Änderungen revisionsweise beim Betreibungsamt und nicht mittels Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen sind. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV