Demzufolge ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der pro Monat ausbezahlte Betrag je nach Anzahl Tage pro Monat differiere, korrekt. Wie das Betreibungsamt aber darauf hingewiesen hat, kann der Beschwerdeführer in Monaten, in welchen er weniger als der in der Existenzminimumberechnung berücksichtigte Betrag von CHF 3'512.00 ausbezahlt erhalten hat, beim Betreibungsamt anhand der aktuellen Taggeldabrechnung eine Rückerstattung des zu viel gepfändeten Betrages beantragen. Dementsprechend wird sein Existenzminimum auf diese Weise gewahrt. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.