II. 1. Wie aus den Akten ersichtlich, erhält der Beschwerdeführer Taggeldzahlungen von der SUVA. Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) wird das Taggeld für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet. Demzufolge ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der pro Monat ausbezahlte Betrag je nach Anzahl Tage pro Monat differiere, korrekt.