der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 (Postaufgabe) erklärt, ein kurzes Mail an seine Mailadresse hätte genügt, um ihn erneut aufzubieten und die geforderten Unterlagen sofort zu bekommen, der Beschwerdeführer abschliessend darum bittet, die Aufsichtsanzeige fallen zu lassen und das Verfahren zurückzuweisen, die Beschwerde gestützt auf diese Erklärung zufolge Rückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist, es das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung überdies freigestellt hat, die Unterlagen vor der Aufnahme des Pfändungsprotokolls per Mail an das Amt zu senden,