der Beschwerdeführer vorbringt, die Sachbearbeiterin Frau [...] habe sich bei der Pfändung Nr. [...] unkorrekt verhalten, sei laut geworden, habe die vorgängig von ihm eingereichten Unterlagen nicht gekannt und habe sich nicht vorgestellt, das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung ausführt, der Beschwerdeführer habe beim Vorsprechen vom 23. November 2023 nicht ausreichende Unterlagen bei sich gehabt, wobei gerade die Sichtung der Akten die Mitteilung veranlasst habe, welche Belege für den Vollzug der Pfändung fehlten,