_ einzureichen, auf welche sie als einzige Verwaltungsrätin und Einzelzeichnungsberechtige (vgl. BA [Akten des Betreibungsamtes] 2) umgehend Zugriff hat. Damit kann ihr Existenzminimum durch das Betreibungsamt jeweils zeitnah ausgeglichen werden. 2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: