das Existenzminimum der Beschwerdeführerin regelmässig verletzt werde. Der Hinweis in der angefochtenen Verfügung, dass für einen allfälligen Ausgleich die entsprechenden Lohnabrechnungen beider Arbeitgeber vorzuweisen seien, sei schikanös und halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Wie zudem der beiliegenden Bestätigung der HR-Abteilung der B.___ zu entnehmen sei, werde bei der B.___ jeweils erst am 4./5. des Folgemonats die Lohnabrechnung aufgeschaltet. Die Beschwerdeführerin könne die Lohnabrechnung deshalb nicht früher dem Betreibungsamt einreichen und werde damit kaum vor dem 6. ihr Existenzminimum vom Betreibungsamt zurückerhalten.