1.2 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, obwohl das Betreibungsamt Olten-Gösgen gewusst habe, dass sie durch ihr Einkommen bei der C.___ ihr Existenzminimum nicht decken könne, bzw. sich teilweise während Monaten mangels Liquidität keinen Lohn auszahlen könne, habe es die Revision der Lohn- und Einkommenspfändung verfügt und die B.___ angewiesen, den CHF 0.00 übersteigenden Lohn ans Betreibungsamt abzuführen. Damit nehme das Betreibungsamt Olten-Gösgen vorsätzlich in Kauf, dass durch die vollständige Lohnpfändung bei der B.___ das Existenzminimum der Beschwerdeführerin regelmässig verletzt werde.