Hintergrund dieses Vorgehens ist – wie der Vernehmlassung des Betreibungsamtes und den Vorakten zu entnehmen ist – der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der B.___ monatlich ein regelmässiges und in etwa gleichbleibendes Einkommen erzielt, welches sich gemäss der Existenzminimumberechnung vom 18. September 2023 auf CHF 6'713.35 beläuft, sie bei ihrer zweiten Arbeitgeberin, der C.___, bei welcher die Beschwerdeführerin einzige Verwaltungsrätin ist, jedoch ein variables Einkommen bzw. – gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin – in gewissen Monaten auch gar kein Einkommen ausbezahlt erhält. 1.2