1. 1.1 Mit Pfändungsverfügung vom 18. September 2023 hielt das Betreibungsamt fest, von dem bei den Arbeitgeberinnen der Schuldnerin – der C.___ und der B.___ – erzielten Einkommen werde der das Existenzminimum der Schuldnerin von CHF 4'069.00 übersteigende Betrag gepfändet. Mit Verfügung vom 9. November 2023 revidierte das Betreibungsamt die vorgenannte Pfändungsverfügung und hielt darin fest, weil durch die C.___ keine Lohnquoten abgeliefert würden, seien die Lohnpfändungsanzeigen wie folgt angepasst worden: Die B.___ habe den CHF 0.00 übersteigenden Betrag und die C.___ den CHF 4'069.00 übersteigenden Betrag abzuliefern.