Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4. Die Beschwerde ist somit insoweit teilweise gutzuheissen, dass die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13. Januar 2023 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, das Verwertungsbegehren an die Gläubigerin zurückzuschicken. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1.