Demnach hatte der Beschwerdeführer den Drittansprecher gegenüber dem Betreibungsamt nicht genügend spezifiziert, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass dieses über die Vormerkung des Drittanspruchs bislang noch nicht entschieden hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Informationen nicht im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde, sondern gegenüber dem Betreibungsamt zu geben. Somit wird das Betreibungsamt über die Vormerkung des Drittanspruchs in der Pfändung Nr. [...] noch zu befinden haben. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.