Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, muss aber ausreichend spezifiziert sein (BSK, a.a.O., N. 19 zu Art. 106). 3.2 Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Betreibungsamt vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde den Namen des betreffenden Drittansprechers offenbar nicht genannt. Erst im vorliegenden Verfahren nannte er den Namen seines Kollegen und reichte einen Darlehensvertrag vom 4. Oktober 2022 ein. Demnach hatte der Beschwerdeführer den Drittansprecher gegenüber dem Betreibungsamt nicht genügend spezifiziert, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass dieses über die Vormerkung des Drittanspruchs bislang noch nicht entschieden hat.