3.1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an (Art. 106 Abs. 1 SchKG). Das Gesetz schreibt keine besondere Form für die Anmeldung vor. Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, muss aber ausreichend spezifiziert sein (BSK, a.a.O., N. 19 zu Art. 106).