Insofern der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde sinngemäss den Umstand rügt, dass das Betreibungsamt den von ihm geltend gemachten Drittanspruch am [...] in der Pfändung Nr. [...] bislang nicht vorgemerkt hat, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG wegen Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden kann, weshalb auf die diesbezügliche Rüge einzutreten ist.