3. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das Fahrzeug gehörte gar nicht ihm, sondern einem Kollegen, der ihm das Geld für den Kauf des Autos geliehen und vertraglich das Recht habe, das Fahrzeug bei Nichtbezahlen der Rate sofort zu übernehmen. Insofern der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde sinngemäss den Umstand rügt, dass das Betreibungsamt den von ihm geltend gemachten Drittanspruch am [...] in der Pfändung Nr. [...] bislang nicht vorgemerkt hat, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG wegen Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden kann, weshalb auf die diesbezügliche Rüge einzutreten ist.