zu Art. 124). Ein Verwertungsbegehren, dessen Stellung im Zeitpunkt, wenn es beim Betreibungsamt eintrifft, noch nicht zulässig ist, ist vom Betreibungsamt zurückzuschicken (BSK, a.a.O., N. 44 zu Art. 116; Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung, VFRR). Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13. Januar 2023 aufzuheben. Das Betreibungsamt wird angewiesen, das Verwertungsbegehren an die Gläubigerin zurückzuschicken.