In dieser Pfändung wurde das Fahrzeug [...] infolge des unbestritten gebliebenen Drittanspruchs aus der Pfandhaft entlassen und nicht wieder gepfändet. Eine Pfändung des Fahrzeugs erfolgte zwar wiederum mit Pfändungsvollzug vom 16. Dezember 2022 in der Pfändung Nr. [...], was jedoch für das vorliegend angefochtene Verwertungsbegehren nicht von Belang ist, da dieses ein anderes Pfändungsverfahren betrifft. Da der […] in der vorliegend relevanten Pfändung Nr. [...] nicht wieder gepfändet wurde, ist die Verwertung im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen (vgl. BSK, a.a.O., N. 6 zu Art. 124).