116 Abs. 1 SchKG). Sowohl die Minimal- als auch die Maximalfristen beginnen mit dem Vollzug der Pfändung (Basler Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, 2021, N. 32 zu Art. 116). Legitimiert zur Stellung des Verwertungsbegehrens ist der betreibende Gläubiger, dessen Pfändung definitiv ist (BSK, a.a.O., N. 10 zu Art. 116). 2.2 Wie aus den Ausführungen in E. II. 1. hiervor ersichtlich, betrifft das strittige Verwertungsbegehren des C.___ die Betreibung Nr. [...] bzw. die Pfändung Nr. [...]. In dieser Pfändung wurde das Fahrzeug [...] infolge des unbestritten gebliebenen Drittanspruchs aus der Pfandhaft entlassen und nicht wieder gepfändet.