Diesfalls könne das Betreibungsamt die Verwertung nach Erhalt der ersten Rate um höchstens zwölf Monate hinausschieben. 2. Vorliegend umstritten und nachfolgend zu prüfen ist unter anderem, ob das am 3. Januar 2023 im Rahmen der Pfändung Nr. [...] gestellte Verwertungsbegehren betreffend den […] zulässig war. 2.1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung verlangen (Art. 116 Abs. 1 SchKG).